RKSV & digitale Betriebsprüfung vom Finanzamt
RKSV-konform
Alle Funktionen der Kasse sind zu 100% RKSV-konform.
Finanzamt-konform
Berücksichtigung aller steuerrechtlichen Vorgaben der Finanzbehörden.
Strafen vermeiden
Bei fiskalen Änderungen ist Ihre Kasse stets mit einem Klick auf dem neusten Stand.
Begriffserklärung
RKSV bedeutet: „Registrierkassensicherheitsverordnung “.
Quelle: BMF
Zu den Bestimmungen
Seit 1.1.2016 gelten für Betriebe neue Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen. Sämtliche Steuerpflichtige, die für steuerliche Zwecke Bücher und Aufzeichnungen führen, müssen ihre Bareinnahmen einzeln aufzeichnen.
Betriebe haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn
- der Jahresumsatz je Betrieb netto €15.000,– und
- die Barumsätze dieses Betriebes netto €7.500,– im Jahr überschreiten.
Der Begriff „Barumsätze“ umfasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort sowie Zahlungen durch Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen.
Nicht als Barumsatz gelten Zahlungen mit Verrechnungsscheck/Orderscheck, Online-Banking-Überweisungen, Paypal und Einzelaufträge.
Seit 1.4.2017 müssen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine Sicherheitseinrichtung verfügen.
Was muss eine Registrierkasse erfüllen?
Jede Registrierkasse muss über folgende Produkteigenschaften verfügen:
- Datenerfassungsprotokoll
- Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
- Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
- Verschlüsserungsalgorithmus AES 256
- Kassenidentifikationsnummer
Belegerteilungsverpflichtung
Unternehmer müssen bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entsprechend entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen (für den Fall einer Kontrolle durch die Finanzverwaltung).
Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:
- Bezeichnung des leistenden Unternehmens
- fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
- Kassenidentifikationsnummer
- Datum & Uhrzeit der Belegausstellung
- maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Viele Kassen erfüllen diese Vorgaben nicht vollständig!
GASTROFIX jedoch erfüllt alle behördlichen Anforderungen und Konformitäten. Stammdaten wie Benutzer, Artikel, Warengruppen usw. sowie Transaktionsdaten wie Bestellungen, Abrechnungen, Stornos, Splittings usw. sind unverdichtet. Sowohl auf den Kassen, also in unserem Fall auf den Apple-Geräten selbst, als auch wenn gewünscht im webbasierenden Backoffice/Dashboard, das komplett abgesichert in der Cloud jederzeit verfügbar ist. Die Daten können in beliebiger Form exportiert werden.
Mit GASTROFIX sind Sie perfekt
auf alle neuen Regelungen vorbereitet
Zusammenfassung
Daten von Kassensystemen (ECR, POS, EPOS) müssen digital archiviert werden. Beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen müssen Daten aus diesem System dem Betriebsprüfer jederzeit zur Verfügung gestellt werden können.
Verschiedene Formate sind für die Datenträgerüberlassung zugelassen. Diese Normierung hat das Ziel, vor Ort sämtliche Daten vom Betriebsprüfer in eine Prüfersoftware einzulesen und auszuwerten.
Ihr Gerät wird nicht beanstandet, wenn es bauartbedingt den beschriebenen gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wenn dieses Gerät maximal bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrem Betrieb eingesetzt wird. Die Voraussetzung um die beschriebenen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ist die Durchführung von technisch möglichen Softwareanpassungen und Speichererweiterungen. Ihre Daten sind uns wichtig! Zur Datensicherheit
Klicke hier, um Ihren eigenen Text einzufügen